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Satzung des forum homosexualität münchen e. v.


§ 1 Name des Vereins, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
"Forum Homosexualität und Geschichte München e.V.".

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

4. Der Verein hat seinen Sitz in München.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft zur Geschichte und Kultur Homosexueller, ihres Lebensalltags und ihres geistigen und kulturellen Schaffens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

(1) der Aufbau, die Pflege und der Unterhalt eines Archivs und des Erwerbs von Urheberrechten an diversen Medien zur Geschichte Homosexueller und der Homosexuellenbewegung mit dem Schwerpunkt München und Bayern, das Zugänglichmachen der Inhalte in jedweder Form einschließlich des Verleihens und der Verwertung, auch durch Dritte
(2) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zur Geschichte der Homosexuellen und ihrer Gruppen und Verbände,
(3) die Erstellung von themenbezogenen Veröffentlichungen,
(4) die Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken,
(5) Presse und PR-Arbeit.

3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Ausstellungen, Informations- und Bildungsveranstaltungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Form und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Formen der Mitgliedschaft
Neben den ordentlichen Mitgliedern des Vereins mit vollem Stimmrecht kann es Fördermitglieder ohne Stimmrecht und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht geben.

2. Als ordentliche Mitglieder sind nur solche natürliche Personen aufzunehmen, die den Vereinszweck durch ihre Stellung oder Tätigkeit, durch ihre Kenntnisse und Fähigkeiten oder durch ihre Arbeitsleistung fördern können und sich zu einer aktiven Vereinsarbeit bereit erklären.

3. Juristische Personen und andere natürliche Personen sind als Fördermitglieder aufzunehmen.

4. Als Ehrenmitglieder sind nur solche Personen aufzunehmen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben.

5. Mitglied des Vereins kann eine volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf bzw. das wirtschaftliche Betätigungsfeld der juristischen Person und die Anschrift des Antragstellers sowie sachdienliche Angaben enthalten, wie und in welchem Ausmaß der Antragsteller mit den Vereinszweck in Berührung steht.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
(1) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
(2) durch freiwilligen Austritt
(3) durch Streichung von der Mitgliederliste
(4) durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt nur durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgesetzt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.

4. Bereits fällige Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands ist auf höchstens fünf begrenzt.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Mitglied des Vorstands kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied werden.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch für bestimmte Aufgaben und Funktionen innerhalb des Vorstands wählen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden gesondert.

3. Der Vorstand kann während der ordentlichen Wahlperiode Vorstandsmitglieder auch für bestimmte Aufgaben und Funktionen innerhalb des Vorstands und auch als Vorsitzenden selbst berufen. Die vom Vorstand berufenen Vorstandsmitglieder sind den gewählten Vorstandsmitgliedern gleichgestellt. Das Amt dieser Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende der ordentlichen Wahlperiode des gewählten Vorstands (§ 9).

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand regelt die Fragen des Ersatzes von Aufwendungen und Spesen in einer gesonderten "Aufwands- und Spesenordnung" in eigener Verantwortung.

6. Vorstandsmitglieder können durch Mitteilung an ein anderes Mitglied des Vorstands von ihrem Amt zurücktreten.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.


§ 9 Amtszeit des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 10 Beschlußfassung des Vorstands

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal Jahr, möglichst im letzten Quartal als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied mit Stimmrecht schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muß einem Mitglied des Vorstand spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form dargetan werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen ordentlichen Vereinsmitglied, geleitet.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragen.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder wirksam vertreten sind.

8. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10. Für Wahlen gilt folgendes:Jedes Amt wir einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
(1) Ort und Zeit der Versammlung
(2) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
(3) die Zahl der erschienenen Mitglieder
(4) die Tagesordnung
(5) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
(6) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
(7) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll ist unverzüglich an alle Mitglieder zu versenden.
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Protokolls von bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitgliedern schriftlich beim Vorstand erhoben werden.

12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 11 Nr. 9 dieser Satzung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Sub – schwules Kommunikations- und Kulturzentrum München e.V." in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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